Rechtsprechung
BSG, 28.05.2015 - B 13 R 95/13 B |
Volltextveröffentlichungen (5)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- Wolters Kluwer
Zwischen-Übergangsgeld; Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag; Kausalität eines Verfahrensfehlers
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Zwischen-Übergangsgeld; Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht; Ohne Weiteres auffindbarer Beweisantrag; Kausalität eines Verfahrensfehlers
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Verfahrensgang
- SG Dresden - S 37 R 2075/09
- LSG Sachsen - L 4 R 598/10
- LSG Sachsen, 16.01.2013 - 4 R 598/10
- BSG, 28.05.2015 - B 13 R 95/13 B
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (4)
- BSG, 19.09.2008 - B 14 AS 45/07 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Nachweis der Hilfebedürftigkeit - Geltung der …
Auszug aus BSG, 28.05.2015 - B 13 R 95/13 B
Demgegenüber enthalte das Urteil des BSG vom 19.9.2008 (B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2) den Rechtssatz: "Das SGB I normiert die allgemeinen Mitwirkungsobliegenheiten hinsichtlich ihrer Tatbestände, Grenzen und Rechtsfolgen in den §§ 60-67 SGB I. Über § 37 S. 1 SGB I gelten diese für alle Sozialleistungsbereiche des SGB".Er setzt sich jedoch weder mit Wortlaut und Systematik der Vorschriften in §§ 60 ff, 65 SGB I noch mit bereits vorhandener oberstgerichtlicher Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen aus einer Verletzung von Mitwirkungspflichten nachteilige Folgen gezogen werden dürfen, auseinander (vgl zB BSG SozR 4-1200 § 60 Nr. 2 RdNr 20 ff; Nr. 3 RdNr 20 f).
Dem stellt er den Rechtssatz des BSG aus dem Urteil vom 19.9.2008 (B 14 AS 45/07 R - BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr. 2) gegenüber, dass das SGB I die allgemeinen Mitwirkungspflichten hinsichtlich ihrer Tatbestände, Grenzen und Rechtsfolgen in den §§ 60 bis 67 SGB I normiere; über § 37 S 1 SGB I gälten diese für alle Sozialleistungsbereiche des SGB.
- BSG, 25.09.2002 - B 7 AL 142/02 B
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus BSG, 28.05.2015 - B 13 R 95/13 B
Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss die Beschwerdebegründung mithin eine konkrete Rechtsfrage aufwerfen, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr. 34 S 70 mwN). - BSG, 29.11.1989 - 7 BAr 130/88
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, Abweichung
Auszug aus BSG, 28.05.2015 - B 13 R 95/13 B
Um eine Abweichung iS des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG in einer den Anforderungen des § 160a Abs. 2 S 3 SGG genügenden Weise zu bezeichnen, muss die Beschwerdebegründung einen Widerspruch tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und einer Entscheidung des BSG bzw des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts andererseits aufzeigen (BSG SozR 1500 § 160a Nr. 67). - BSG, 31.07.1975 - 5 BJ 28/75
Nichtzulassungsbeschwerde - Zulässigkeit - Bezeichnung des Beweisantrags - …
Auszug aus BSG, 28.05.2015 - B 13 R 95/13 B
Soweit - wie hier - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt wird, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund deren bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung hätten drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl nur BSG SozR 1500 § 160 Nr. 5, 35, 45 und § 160a Nr. 24, 34).